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AHV / IV / EO
AHV/IV/EO-pflichtig:
10.6% (je 5.3% AG und AN)
Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
Nicht AHV-pflichtig:
Jahressalär unter CHF 2‘300.-
Freibetrag bei Pensionierten: CHF 1‘400.-/Monat oder CHF 16‘800.-/Jahr
EO (Mutterschafts-, Vaterschafts-, Betreuungs-, Adoptionsentschädigung):
Das für das Taggeld massgebende maximale Jahreseinkommen von CHF 88`200.- wird per 01.01.2023 auf CHF 99`000.- angehoben. Somit beträgt die maximale Entschädigung pro Tag neu CHF 220.- (bisher CHF 196.-)
ALV
ALV-pflichtig:
2.2% (je 1.1% AG und AN)
Obergrenze pro Jahr CHF 148`200.-
Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
Bis zum Erreichen der Altersgrenze von 64/65 Jahren
ALVZ:
Auf Einkommen über CHF 148`200 müssen ab 2023 die 0.5% je für den AG und AN nicht mehr erhoben werden
Berufsunfall
Nur bis Jahreslohn von CHF 148‘200.-
Auch Jugendliche unter 18 Jahre und geringfügige Löhne unter CHF 2‘300.-/Jahr pflichtit
Immer 100% Zulasten des AG
Nichtberufsunfall
Nur bis Jahreslohn von CHF 148‘200.-
Zulasten AN
Ab 8 Arbeitsstunden/Woche versichert
BVG
AG muss mind. gleichviel Prämie wie AN bezahlen
Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Risikoversicherung (Tod, Invalidität)
Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres Risiko- und Sparversicherung
Bis zum Erreichen der Altersgrenze 64/65 beitragspflichtig
Versicherter Jahreslohn bis CHF 88'200.- gibt keine Beitragsänderung (Obligatorium)
Koordinationsbeitrag: CHF 25`725.-
Voraussetzungen für BVG-Pflichtigkeit: o Lohn über CHF 22‘050.-/Jahr bzw. CHF 1'837.50/Monat o Arbeitsverhältnis über 3 Monate
Oft verfügen Unternehmen über eine überobligatorische Lösung.
KTG
Freiwillig
AG muss mind. 50% der Prämien bezahlen (eine Lohnfortzahlung von mind. 80% muss gewährleistet sein)
Quellensteuer
Für AN, die o ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber weder einen CH-Pass noch eine C-Bewilligung besitzen (Ausnahme: Verheiratete mit Ehepartner mit Niederlassungsbewilligung oder CH-Pass) o keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkünfte haben (Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Referenten, Sportler etc.) o über CHF 120'000/Jahr verdienen
Arbeitgeber zieht Quellensteuer direkt vom Bruttolohn ab
Tarife o A: Alleinverdiener (ledig, geschieden, ohne Kinder) o B: Verheiratete (nur ein Ehegatte erwerbstätig) o C: Doppelverdiener (beide Ehegatten erwerbstätig o F: Grenzgänger IT Doppelverdienende o H: Alleinstehend mit Kindern (Halbfamilien)
Beispiel Tarif C4N: Tarif C, 4 Unterhaltspflichtige Kinder, Kirchensteuer Nein
Geschäftsauto
Aufrechnungsbetrag 0.9% vom Anschaffungspreis ohne MwSt
FamZu
Das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen beträgt CHF 7`350.- / Jahr bzw. CHF 612.50 / Monat
Maximales Einkommendes Kindes für Anspruch auf Ausbildungszulagen 29'400.- / Jahr bzw. 2'450.- pro Monat
Reihenfolge, wer die Kinderzulagen beantragen muss:
die erwerbstätige Person;
die Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
die Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Meldepflichtige Berufsarten
Per 01.01.2023 sind weniger Berufsarten als bisher meldepflichtig: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht.html
Für Rückfragen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung und gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How!
Quellen:
Weka Lohn & Sozialversicherungen, Ausgabe Dezember 2022/ Januar 2023