Gerne informieren wir Sie über die neuesten Änderungen per 01.01.2024:
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Referenzalter
Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht:
Jahrgang der Frauen | Referenzalter der Frauen | Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente |
1960 | 64 Jahre (keine Erhöhung) | zw. Februar 2024 und Januar 2025 |
1961 | 64 Jahre + 3 Monate | zw. Mai 2025 und April 2026 |
1962 | 64 Jahre + 6 Monate | zw. August 2026 und Juli 2027 |
1963 | 64 Jahre + 9 Monate | zw. November 2027 und Oktober 2028 |
1964 | 65 Jahre / Vereinheitlichung | zw. Februar 2029 und Januar 2030 |
Ab 2029 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahre.
➢ Möglichkeit zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit ab Alter 65
o Beitragslücken können geschlossen werden und die AHV-Rente verbessert werden (bis Alter 70)
o Wahlfreiheit auf Rentenfreibetrag zu verzichten (kann jeweils nur per 01. Januar angepasst werden)
➢ AHV-Rente kann ab einem beliebigen Monat zwischen 63 bis 70 Jahren bezogen werden
To do’s:
➢ HR: Bis Ende Dezember des aktuellen Jahres schriftlich von den Mitarbeitenden im bevorstehenden und aktiven Rentenalter abholen, ob sie auf den Rentenfreibetrag verzichten möchten (für das Jahr 2024 betrifft es alle Mitarbeitende mit dem Jahrgang bis und mit 1959).
➢ Mitarbeitender: Abklärung mit der Ausgleichskasse, ob sich der Verzicht auf den Rentenfreibetrag für den Mitarbeitenden lohnt.
➢ HR: Vor der Abrechnung des Januarlohns muss der Verzicht im Lohnsystem erfasst werden (rückwirkende Änderungen sind nicht möglich)
Meldepflichtige Berufsarten
Per 01.01.2024 sind weniger Berufsarten als bisher meldepflichtig:
Mehrwertsteuersätze MWST
Ab 01.01.2024 ändern sich die Mehrwertsteuersätze wie folgt:
➢ Normalsatz: 8,1 %
➢ Reduzierter Satz: 2,6 %
➢ Sondersatz für Beherbergung: 3,8 %
To do’s:
➢ Grundeinrichtungen im Buchhaltungs- und/oder Lohnsystem sowie in der Zeiterfassung und im Spesensystem müssen angepasst werden.
Unverändert per 01.01.2024:
AHV / IV / EO
AHV/IV/EO-pflichtig:
➢ 10.6% (je 5.3% AG und AN)
➢ Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
Nicht AHV-pflichtig:
➢ Jahressalär unter CHF 2‘300.-
➢ Freibetrag bei Pensionierten: CHF 1‘400.-/Monat oder CHF 16‘800.-/Jahr
ALV
ALV-pflichtig:
➢ 2.2% (je 1.1% AG und AN)
➢ Obergrenze pro Jahr CHF 148’200.-
➢ Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
Berufsunfall
➢ Nur bis Jahreslohn von CHF 148‘200.-
➢ Auch Jugendliche unter 18 Jahre und geringfügige Löhne unter CHF 2‘300.-/Jahr pflichtig
➢ Immer 100% Zulasten des AG
Nichtberufsunfall
➢ Nur bis Jahreslohn von CHF 148‘200.-
➢ In der Regel Zulasten AN
➢ Ab 8 Arbeitsstunden/Woche versichert
BVG
➢ AG muss mind. gleich hohe Prämie wie AN bezahlen
➢ Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Risikoversicherung (Tod, Invalidität)
➢ Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres Risiko- und Sparversicherung
➢ Versicherter Jahreslohn bis CHF 88’200.- gibt keine Beitragsänderung (Obligatorium)
➢ Koordinationsabzug: CHF 25’725.-
➢ Voraussetzungen für BVG-Pflichtigkeit:
o Lohn über CHF 22‘050.-/Jahr bzw. CHF 1’837.50/Monat
o Arbeitsverhältnis über 3 Monate
-> Oft verfügen Unternehmen über eine überobligatorische Lösung.
KTG
➢ Freiwillig
➢ AG muss mind. 50% der Prämien bezahlen (bei Lernenden / bei allen Mitarbeitenden, sofern eine gekürzte Lohnfortzahlung vorgenommen wird)
Geschäftsauto
➢ Aufrechnungsbetrag 0.9% vom Anschaffungspreis ohne MwSt
Für Rückfragen steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung und gerne unterstützen wir Sie mit unserem Know-How!
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Quellen:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/ahv-21.html https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht/stellenmeldepflicht-ab-2024.htm
https://www.koordination.ch/de/online-handbuch/krankentaggeld/lohnfortzahlungspflicht/#c52174